Der Verein trägt den Namen "Verein zur Förderung des Täter-Opfer-Ausgleiches" und wurde am 02. Dezember 1985 beim Amtsgericht Köln unter der Nr. 9176 eingetragen. Der Sitz des Vereins ist Köln.
(1) Ziel des Vereins ist es, einen Ausgleich zwischen Tätern und Opfern von Straftaten zu fördern.
(2) Dieses Ziel soll insbesondere durch folgende Maßnahmen erreicht werden:
Hierbei kann der Verein auch eigene Einrichtungen betreiben.
(3) Der Verein wahrt Neutralität im Hinblick auf Religion, Rasse, politische überzeugung, Geschlecht und Herkunft.
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung vom 01.01.1977 in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die gewillt sind, den Zweck des Vereins zu fördern.
(2) über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand, Ausschluß, Tod oder Auflösung des Vereins.
(4) Über den Ausschluß eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Der Ausschluß kann nur auf einen wichtigen Grund, insbesondere auf vereinsschädigendes Verhalten gestützt werden. Dem Mitglied sind die Gründe seines Ausschlusses mitzuteilen. Vor dem Ausschluß ist das Mitglied zu hören.
(5) Gegen den Ausschluß durch den Vorstand kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach Zugang des schriftlichen Ausschlußbeschlusses Widerspruch an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.
Der Verein kann einen Mitgliedsbeitrag erheben. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Er ist zu Beginn jeden Geschäftsjahres fällig. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(1) Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich vom Vorstand einberufen.
(2) Die Einladung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung, mindestens 14 Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung.
(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn der Vorstand dies beschließt, oder wenn es von 1/4 der Mitglieder unter Angabe des Grundes schriftlich gefordert wird.
(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter, geleitet.
(5) Die Mitgliederversammlung entscheidet mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder.
(6) Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer 3/4-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder. Der Text einer beabsichtigten Satzungsänderung ist der Einladung zur Mitgliederversammlung schriftlich beizufügen.
(7) über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
(8) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern und Beisitzern, deren Zahl von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vereinsvorsitzende und seine beiden Stellvertreter. Der Vereinsvorsitzende hat Alleinvertretungsbefugnis. Die beiden Stellvertreter vertreten den Verein gemeinsam.
(3) Alle Vorstandsmitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Hauptamtliche bzw. gegen Entgeld für den Verein tätige Mitarbeiter dürfen dem Vorstand nicht angehören.
(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl des Vorsitzenden im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorsitzende und die beiden Stellvertreter werden einzeln gewählt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.
(5) Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Er ist beschlußfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. über die Beschlüsse der Vorstandssitzung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Protokollführer sowie von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
(6) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Insbesondere hat er:
(7) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(8) Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit fernmündlich oder auch schriftlich gefaßt werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht.
(1) Der Vorstand kann einen hauptamtlichen Geschäftsführer einstellen.
(2) Der Geschäftsführer darf nicht Mitglied des Vorstandes sein. Er nimmt an den Sitzungen des Vorstandes teil.
(3) Der Vorstand erläßt eine Dienstanweisung für den Geschäftsführer.
Der Vorstand kann durch Berufung geeigneter Persönlichkeiten einen Beirat bilden, dessen Aufgabe es ist, den Verein fachlich zu beraten. Die Berufung in den Beirat setzt keine Vereinsmitgliedschaft voraus.
(1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(1) Es werden jeweils zwei Rechnungsprüfer von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt.
(2) Aufgabe der Rechnungsprüfer ist es, am Ende wie auch ggf. während des Jahres die Einnahmen, Ausgaben und den Kassenbestand zu prüfen.
(3) Die Rechnungsprüfer geben das Ergebnis ihrer Prüfung der Mitgliederversammlung bekannt. Der schriftliche Prüfungsbericht ist dem Protokoll der Mitgliederversammlung beizufügen.
(4) Die Bestellung eines Rechnungsprüfers kann entfallen, wenn diese Aufgaben von einem anerkannten und unabhängigen Wirtschaftsprüfer übernommen werden.
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
(2) Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins dem Brücke Köln e. V. zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
(3) Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.