Ob ein Täter-Opfer-Ausgleich für einen bestimmten Fall geeignet ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab, die sich aus der Funktion und den Zielen der Maßnahme selbst, ihrer Durchführbarkeit aus methodischer Sicht und aus den gesetzlichen Rahmenbedingungen ergeben.
Auf jeden Fall ist darauf zu achten, dass der Täter-Opfer-Ausgleich nicht zu einer Ausweitung sozialer Kontrolle und/oder einer sekundären Viktimisierung des Geschädigten führt.
Die folgenden fünf Grundsätze sind bei der Auswahl von Ausgleichsfällen zu beachten:
Voraussetzung für die Durchführung eines Täter-Opfer-Ausgleichs ist, dass die Strafsache einer Konfliktschlichtung zugänglich ist und eine Wiedergutmachung möglich erscheint.
Sexualdelikte stellen meistens einen schwerwiegenden Eingriff in die Persönlichkeit des Geschädigten dar, der durch einen Täter-Opfer-Ausgleich nicht wieder gutzumachen ist. Abgesehen davon liegen bei diesen Straftaten oft Traumatisierungen vor, sodass therapeutische Hilfe notwendig ist (siehe dazu auch Punkt 5). In der Praxis gibt es aber Grenzfälle, in denen ein Täter-Opfer-Ausgleich hilfreich sein kann. Dies ist von den Waage-Mitarbeitern im Einzelfall sehr genau zu prüfen.
Delikte, die sonst folgenlos eingestellt würden, sind ungeeignet, da der Täter-Opfer-Ausgleich in diesen Fällen zu aufwendig und für Täter und Opfer nicht verhältnismäßig ist.
Bei diesen so genannten Bagatelldelikten handelt es sich um Fälle, bei denen nach gängiger Justizpraxis der Umstand, dass die Tat justiziell behandelt wurde, als ausreichende Sanktion für den Täter betrachtet wird.
Auch aus Opferperspektive steht der mit einem Ausgleichsversuch verbundene Aufwand in keinem Verhältnis zu dem meist geringfügigen Schaden.
Besonders geeignet für einen Täter-Opfer-Ausgleich sind Fälle, bei denen ein hoher Konfliktschlichtungsbedarf besteht, etwa Delikte, bei denen Täter und Opfer sich kennen und eine Konfliktregelung den künftigen Umgang miteinander erleichtert.
Der Täter-Opfer-Ausgleich beinhaltet Konfliktschlichtung und Schadenswiedergutmachung. Konfliktschlichtung ist mit Institutionen, in denen kein persönlich betroffener Ansprechpartner vorhanden ist, nicht möglich. Dagegen bedürfen persönlich Geschädigte sicher vorrangig einer Konfliktbereinigung und Wiedergutmachung.
In der Praxis hat sich gezeigt, dass in kleineren Firmen (z.B. Einzelhandelsgeschäfte) oder Einrichtungen, wie z. B. Kindertagesstätten, oft so viel Betroffenheit über eine Schädigung vorhanden ist, dass ein Konfliktregelungsbedarf besteht, auch wenn es keinen persönlich Geschädigten im eigentlichen Sinne gibt.
Diebstähle in Kaufhäusern, Sachbeschädigungen, Unterschlagungen gegenüber Firmen und Institutionen können sich in Einzelfällen als geeignet erweisen, wenn es dort einen Ansprechpartner gibt, der über einen Verhandlungsspielraum verfügt und zu einer persönlichen Begegnung mit dem Täter bereit ist.
Ein Ausgleich ist nur möglich, wenn der Beschuldigte sich seiner Verantwortung für die Tat stellt und sich aktiv mit deren Folgen auseinandersetzt. Dabei reicht ein Einräumen der Schädigung (inklusive einer Mitschuld des anderen bzw. einer gemeinsamen Eskalation des Konflikts durch beide Seiten) aus.
Wenn in einem frühen Verfahrensstadium kein formelles Geständnis vorliegt, so ist im Einzelfall zu prüfen, ob der Sachverhalt zweifelsfrei geklärt erscheint. Es kann und darf nicht Aufgabe der Waage als neutrale Instanz sein, Einfluss auf noch nicht abgeschlossene Ermittlungen auszuüben.
Täter und Opfer müssen einem Ausgleichsversuch zustimmen, da eine ehrliche Auseinandersetzung und ein Eingehen auf die Situation und die Argumente des anderen unter Zwang nicht möglich sind.
Die Mitarbeiter der Waage klären im Erstgespräch die Bereitschaft zum Täter-Opfer-Ausgleich ab und geben Informationen zu Alternativen.
Durch den Täter-Opfer-Ausgleich erhalten die Betroffenen die Gelegenheit, ihre Interessen aktiv und eigenverantwortlich zu vertreten, sich direkt mit dem Anderen auseinanderzusetzen, Ursachen und Folgen der Straftat zu be- und verarbeiten.
Dies kann aber ein Beteiligter, der z. B. aufgrund einer traumatischen Verletzung, psychischen Erkrankung etc., therapeutischer Hilfe bedarf, nicht leisten bzw. es ist ihm nicht zuzumuten. Suchtkranke Täter sind häufig aufgrund ihrer Krankheit außerstande, die mit einem Täter-Opfer-Ausgleich verbundenen Verpflichtungen (Termine, Vereinbarungen) einzuhalten.
Die Mitarbeiter achten in den Vorgesprächen auf Anzeichen, die darauf hinweisen, daß die Gesprächspartner möglicherweise vorrangig anderer Hilfen bedürfen und vermitteln diese gegebenenfalls.